Kerstin und Dierk Mewes
Herr Dierk Mewes
USt.-ID → DE50/159/01863Impressum
Alles, was Recht ist
Dierk und Kerstin Mewes
Wesselstraat 27 A
D-22399 Hamburg
Support
Telefon: +49 (0)40 6069473 E-Mail: DierkMewes@web.de
USt-IdNr.
DE50/159/ 01863
Streitbeilegung
Außergeri chtli che Streitbeilegung für Verbraucher - Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
Allgeme ine Geschäftsbedingungen
§ 1 Abschluss des Mietvertrages
(1) Mit dem Eingang der vom Mieter unterzeichneten Anmeldung bei uns, bieten Sie (Mieter) uns den Abschluss des Mietvertrages auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Geschäftsbedingungen verbindlich an.
(2) Der Mietvertrag kommt mit der Annahme durch uns (Auftragsbestätigung) zustande, die keiner bestimmten Form bedarf.
(3) Sofern das gewünschte Mietobjekt zur gewünschten Mietzeit nicht zur Verfügung steht, unterbreiten wir umgehend und schriftlich ein Angebot ähnlicher Art, welches nur innerhalb einer Frist von 10 Tagen durch den Anmelder angenommen werden kann. Diese Frist beginnt einen Tag nach Absendung des Schreibens.
§ 2 Bezahlung
Bei Zustandekommen des Mietvertrages ist eine Anzahlung von 20 % des vereinbarten Mietpreises fällig. Die restliche Miete ist ohne jede weitere Zahlungsaufforderung spätestens 30 Tage vor Reisebeginn eingehend auf einem unserer Konten oder in bar an uns zu zahlen. Bei nicht rechtzeitigen Zahlungseingängen sind wir berechtigt, eine Nachfrist zu setzen, vom Reisevertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 3 Leistungen
(1) Wir sind nur zu solchen Leistungen verpflichtet, die schriftlich vereinbart worden sind. Nebenabreden müssen zwingend schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie unverbindlich.
(2) Bei Buchung herangezogene fremde Prospekte (z. B. Orts- und Hotelprospekte oder Veranstalterkalender) dienen lediglich der unverbindlichen Informationen ohne Gewährleistung für den Inhalt.
(3) Die Mietpreise sind jeweils für das beschriebene Objekt berechnet. Die Wohneinheiten dürfen nur von den in der Reiseanmeldung genannten Personen belegt werden. Eine Mehrbelegung, die uns nicht schriftlich mitgeteilt und von uns nicht bestätigt worden ist, ist ausdrücklich untersagt und berechtigt uns, eine zusätzliche Mietgebühr zu verlangen. Diese Gebühr errechnet sich aus der Mietdauer und der Anzahl der mietenden Personen (Tagespreis) und wird für jeden Tag berechnet, an dem sich eine weitere Person in dem Mietobjekt aufhält. Anstelle dessen kann auch verlangt werden, dass die überzählige(n) Person(en) das Mietobjekt unverzüglich zu verlassen hat (haben). Bei einer Zuwiderhandlung kann das gesamte Mietverhältnis für die Zukunft fristlos gekündigt werden. Eine Rückzahlung des bereits geleisteten Mietpreises ist verwirkt.
(4) Nebenkosten für Strom, Wasser, Endreinigung usw. sind jeweils bei Beendigung des Mietverhältnisses gesondert an die jeweils im Vertrag genannte oder bei Reiseantritt bezeichnete Person zu zahlen, soweit sie nicht gemäß ausdrücklicher Vereinbarung laut Mietvertrag bereits im Mietpreis enthalten sind.
(5) Bei Schlüsselübergabe kann eine Kaution erhoben werden, die je nach Mietobjekt zwischen EUR 75,00 und EUR 150,00 liegt. Zur Sicherung kann anstelle einer Barzahlung auch ein Scheck bei uns hinterlegt werden, welcher nach Rückgabe der Schlüssel dem Mieter wieder ausgehändigt oder mit entsprechenden und fällig gewordenen Nebenkosten verrechnet wird. Eventuell weitergehende Schadensersatzansprüche durch Verlust von Schlüssel oder Beschädigung von Schlössern bleiben hiervon unberührt.
(6) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt und das darin enthaltene Inventar sowie eventuelle Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich und mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Bei der Abreise sind das Mietobjekt nebst Inventar ohne größere Verschmutzungen oder Schmutzanhaftungen so zurückzugeben, dass kein über die Endreinigung hinausgehender Aufwand betrieben werden muss. Verschmutzungen oder Beschädigungen besonderer Art, die nicht durch die Endreinigung beseitigt werden können, hat der Mieter im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob diese von ihm selbst, einem Mitbewohner oder einem Dritten verursacht worden sind.
(7) Haustiere dürfen nur mit einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis in das Ferienobjekt aufgenommen werden. Für Schäden oder Verletzungen Dritter durch die Haustiere hat der Mieter in vollem Umfang aufzukommen. Evtl. Verunreinigungen durch sein(e) Haustier(e) in der gesamten Anlage hat der Tierhalter unverzüglich zu beseitigen.
(8) Sofern das ursprünglich für den Mieter vorgesehene Ferienobjekt wegen unvorhersehbaren technischen oder sonstigen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht genutzt werden kann, sind wir vor Reiseantritt berechtigt, dem Mieter ohne vorherige Rücksprache ein anderes gleichwertiges Ferienobjekt zuzuweisen. Dem Mieter steht für diesen Fall kein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zu.
(9) Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Mieter verpflichtet, uns oder dem von uns benannten Vertreter unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Mieter muss alles ihm Zumutbare tun, was zur Behebung der Störung führt und einen durch die Störung eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.
(10) Bei der Schlüsselübergabe bzw. beim Beginn des Mietverhältnisses vorhandene oder während der Mietzeit auftretende Mängel am Mietobjekt sind uns bzw. dem örtlichen Vertreter unverzüglich (spätestens binnen 48 Stunden) anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, so ist er nicht berechtigt, den Mietpreis zu mindern. Führt die unterlassene Anzeige eines Mangels zu einem Schaden an der Mietsache, so haftet der Mieter in voller Höhe für die Schadensbeseitigungskosten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Mangel bzw. hieraus entstehende Schäden selbst oder durch einen Dritten herbeigeführt hat. Eventuelle Ansprüche wegen nichtvertragsgemäßer Erbringung unserer Leistungen müssen vom Mieter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise uns gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Ansprüche nur dann geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden diese Frist nicht eingehalten hat. Ansprüche des Mieters verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise nach dem Vertrage enden sollte. Die Vorschrift des § 651 g Abs. 2 S. 3 BGB gilt für diese Reisevermittlung nicht.
§ 4 Rücktritt vom Vertrag
Der Mieter ist jederzeit berechtigt, vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung ist uns durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Für den Fall des Rücktritts hat der Mieter die von uns bereits erbrachten Kosten zu erstatten sowie darüber hinaus pro Wohneinheit bis 45 Tage vor Reiseantritt 10 %, vom 44. bis 30. Tag 25 %, vom 29. bis 22. Tag 50 %, vom 21. Tag bis 8. Tag 80 % und vom 8. bis 4. Tag vor Reiseantritt sind 100 % des Reisepreises zu zahlen. Es bleibt dem Mieter überlassen, uns gegenüber geltend zu machen und nachzuweisen, dass wir es unterlassen hätten, das Mietobjekt ab Zugang des Kündigungsschreibens bis zum beabsichtigten Reisebeginn anderweitig zu vermieten.
§ 5 Fristlose Kündigung durch den Vermieter
Wir sind als Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall,
a) wenn der Mieter sich vertragswidrig verhält, z. B. seinen oben bestimmten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
b) wenn der Mieter oder seine Mitbewohner sich rücksichtslos gegen andere Mitbewohner der Ferienanlage verhalten oder sich in einen Zustand versetzen, durch den andere Feriengäste belästigt oder die Mietsache bzw. die Ferienanlage beschädigt wird. Diese fristlose Kündigung kann nach Beginn der Reise auch durch unseren Vertreter erklärt und mit der Aufforderung verbunden werden, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und zwar ohne Anspruch auf Kostenerstattung. Die fristlose Kündigung beinhaltet zugleich ein Hausverbot gegenüber dem Mieter und seinen Mitbewohnern. Das Hausverbot kann auch gegen einzelne Mitbewohner ausgesprochen werden.
§ 6 Ansteckende Krankheiten
Sollte der Mieter oder einer seiner Mitbewohner an einer ansteckenden Krankheit leiden, so ist er verpflichtet, dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Verpflichtung gilt auch dann, wenn die Erkrankung während der Mietzeit auftritt. Über die Art der Erkrankung ist ein vom Mieter auf seine Kosten zu besorgendes ärztliches Gutachten vorzulegen. Wir sind berechtigt, nach Vorlage des ärztlichen Gutachtens den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter verpflichtet sich, uns von jeglichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, welche durch ihn oder einen Mitbewohner mit dieser Krankheit angesteckt werden. Es ist wegen einer Ansteckung jedweder Ersatzanspruch uns gegenüber hierdurch ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 7 Sonstiges
Wir übenehmen keinerlei Haftung für das Vorhandensein, die Güte und den Zustand sowie die Benutzbarkeit eventuell vorhandener Freizeitanlagen, es sei denn, insoweit wäre ausdrücklich eine Eigenschaft schriftlich zugesichert. Schlechtwettertage sind kein Grund für Mietabzüge (Minderung) oder für eine vorzeitige Kündigung. Sofern der Mieter die für die An- oder Abreise vorgeschriebene Tageszeit nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, uns oder unseren örtlichen Vertreter unverzüglich zu unterrichten, damit sichergestellt werden kann, dass wir oder unsere Vertreter bei Mietbeginn und bei Mietende anwesend sind. Hierdurch etwa entstehende zusätzliche Kosten trägt der Mieter.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Unsere Haftung als Vermieter ist entsprechend derjenigen eines Reiseveranstalters gemäß § 651 h BGB insgesamt auf die Höhe des dreifachen Mietpreises beschränkt.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllung für die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen und eventuellen sonstigen Leistungen ist Oldenburg/Holst. Das Amtsgericht Oldenburg/Holst ist der Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, welche nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dies gilt auch für Passivprozesse.
§ 10 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die richtige oder unwirksame Bestimmung alsbald durch Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung zu ersetzen, die Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung nach Möglichkeit gleichkommt.